Die Abzüge in der Steuerklasse 6
In Steuerklasse 6 sind die Abzüge besonders hoch. Es gibt in dieser Steuerklasse keinen
Grundfreibetrag
Kinderfreibetrag
Arbeitnehmerpauschbetrag
Sonderausgabenpauschbetrag
Wenn ein Zweitjob oder eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wird, ist man nicht mehr nur in eine Steuerklasse eingeordnet, sondern hat neben seiner bisherigen Lohnsteuerklasse auch die Steuerklasse VI.
Bevor ein Nebenjob mit Steuerklasse 6 angetreten wird, sollte auf jeden Fall genau berechnet werden, ob sich dieser Zweitjob finanziell lohnt.
In Steuerklasse 6 spielt es keine Rolle, ob man verheiratet ist oder Kinder hat, denn hier werden keine Freibeträge angerechnet. Damit unterscheidet sich die Lohnsteuerklasse 6 grundsätzlich von den Steuerklassen 1-5.
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Abzüge in der Steuerklasse 6 berechnen
Grundsätzlich liegt in Steuerklasse VI die größte Steuerbelastung für Arbeitnehmer vor, denn es können weder der Kinderfreibetrag noch der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Grundfreibetrag geltend gemacht werden.
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Unterschiede zwischen Steuerklasse 6 und anderen Steuerklassen
Steuerklassen Unterschied zu Steuerklasse 6
Steuerklasse 1 – für kinderlose Alleinstehende
– höhere Freibeträge
– geringere Abzüge
Steuerklasse 2 – für Alleinerziehende
– höherer Freibetrag durch Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Steuerklasse 3 – für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 5)
– höhere Freibeträge
– geringere Abzüge
Steuerklasse 4 – für Verheiratete
– höhere Freibeträge
– geringere Abzüge
Steuerklasse 5 – für Verheiratete (kombiniert mit Steuerklasse 3)
– ebenfalls kein Grund- oder Kinderfreibetrag
Nebenjob ohne Steuerklasse 6
Übt ein Arbeitnehmer als Nebenerwerb einen Minijob aus und verdient monatlich nicht mehr als 450 Euro zusätzlich, muss er das Gehalt aus diesem Minijob nicht versteuern.
Auch wenn Studenten parallel zum Studium einer Beschäftigung auf 450 Euro Basis nachgehen, wird keine Lohnsteuer fällig. Ledige Studenten mit einer Hauptbeschäftigung über 450 Euro monatlich gehören in Steuerklasse I. Die Steuerklasse VI kommt nur in Frage, wenn Studierende mehr als eine Beschäftigung ausüben.